Abrechnung über die Pflegekasse nach § 45a SGB XI
Viele unserer Leistungen können über die Pflegekasse abgerechnet werden. Grundlage hierfür ist § 45b SGB XI, der sogenannte Entlastungsbetrag. Dieser wurde eingeführt, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen.
Was bedeutet das für Sie?
- Pflegebedürftige Personen, die einen anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 haben, erhalten monatlich 131 € Entlastungsbetrag von ihrer Pflegekasse.
- Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden – wie sie von Mit Herz & Hand erbracht werden.
- Wenn Sie den Betrag in einem Monat nicht vollständig nutzen, kann er in die Folgemonate übertragen werden (innerhalb des laufenden Kalenderjahres, teilweise auch bis Ende Juni des Folgejahres).
Wie funktioniert die Abrechnung?
Sie vereinbaren mit uns die gewünschten Leistungen (z. B. Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung).
Wir erbringen die Leistungen zuverlässig und dokumentieren diese.
Die Abrechnung erfolgt direkt über Ihre Pflegekasse – Sie müssen in der Regel nicht in Vorleistung treten.
Sollten Ihre Pflegekassenleistungen ausgeschöpft sein, können Sie die Unterstützung jederzeit auch als Privatleistung buchen.
Ihr Vorteil:
Keine zusätzliche Belastung: Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
Transparenz: Sie wissen jederzeit genau, welche Leistungen abgerechnet werden.
Flexibilität: Sie entscheiden selbst, wie Sie den Entlastungsbetrag einsetzen möchten – ob für Betreuung, Haushalt oder Begleitung.
